Was versteht man unter dem GMSG?
Im Laufe des Jahres 2014 hat die OECD einen Standard für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS) vorgelegt. Der CRS wurde im August 2015 durch das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz” (GMSG) in nationales Recht umgesetzt.
Wie funktioniert der automatische Austausch von Informationen zu Finanzkonten?
In Österreich ansässige ausparkassen, darunter auch die start:bausparkasse AG, müssen relevante Informationen zu Finanzkonten an die österreichische Steuerbehörde melden, welche diese jährlich automatisch mit allen anderen teilnehmenden Staaten austauschen.
Wer ist vom GMSG betroffen?
Betroffen sind sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger / Unternehmen.
Welche Daten werden an die Finanzbehörden gemeldet?
Das GMSG verpflichtet die österreichischen Bausparkassen, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) seiner Kunden festzustellen und dabei die Daten ihrer Kunden (natürliche Personen und Rechtsträger / Unternehmen) zu prüfen bzw. steuerliche Selbstauskünfte von ihren Kunden einzuholen. Ohne Bekanntgabe der steuerlichen Ansässigkeit(en) durch den Kunden mittels Selbstauskunft erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der von der Bausparkasse festgestellten Indizien. Bei Feststellung einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, der am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung teilnimmt, sind von der Bausparkasse bestimmte Daten an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, die diese an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden weiterleiten.
Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst:
- von jeder meldepflichtigen Person, die gemäß GMSG als Kontoinhaber gilt, die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen) sowie die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat
- bei einem Rechtsträger / Unternehmen sind, sofern es sich bei diesem um einen Rechtsträger mit passivem Geschäftsbetrieb oder um ein in einem nicht teilnehmenden Staat ansässiges Investmentunternehmen handelt, zusätzlich die folgenden Daten der beherrschenden Person(en) zu melden, wenn es sich bei der beherrschenden Person um eine meldepflichtige (d.h. in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässige) Person handelt: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Information, ob die beherrschenden Person(en) eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat/haben
- die nachstehenden Konto-/Depot-Informationen: ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber, Kontonummer des Einlagekontos (wie z.B. Giro-, Spar- und Terminkonto, Sparbuch oder Sparkarte) sowie Depotnummer des Wertpapierdepots, Kontoart sowie Information, ob es sich um ein bestehendes oder Neukonto handelt, Kontosaldo bzw. Depotwert zum Jahresende oder, wenn das Konto/Depot im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, die Schließung des Kontos/Depots, Gesamtbruttobetrag der Zinsen zu einem Einlagekonto, die während des Kalenderjahres dem Konto gutgeschrieben wurden, Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und sonstigen Einkünfte, die mittels der auf dem Depot vorhandenen Wertpapiere/Vermögenswerte erzielt und gutgeschrieben wurden, Gesamtbruttoerlös aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Wertpapieren/Finanzvermögen, bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist.
Wann werden die Daten an die Finanzbehörde gemeldet, wann werden sie gelöscht?
Die jährliche Meldung durch die start:bausparkasse AG erfolgt bis zum 31.07. eines Jahres hinsichtlich der Kontodaten des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Weiterleitung durch das BMF erfolgt bis spätestens 30.9. an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten.
Jede meldepflichtige Bausparkasse hat die übermittelten Informationen 5 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.
Was versteht man unter einem Neukonto?
Für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterscheidet das GMSG grundsätzlich zwischen Neukonten und bestehenden Konten sowie Konten von Rechtsträgern und Konten von natürlichen Personen. Neukonten sind Konten, die am oder nach dem 1.1.2020 eröffnet werden und für diese müssen die österreichischen Bausparkassen eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine steuerliche Ansässigkeit einholen.
Was versteht man unter der steuerlichen Ansässigkeit?
Aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG – ist die start:bausparkasse AG verpflichtet, bei allen Konten die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers festzustellen. Was versteht man nun unter dem Begriff „steuerliche Ansässigkeit“? Grundsätzlich hat jeder Staat eigene, nationale Gesetze, welche die steuerliche Ansässigkeit regeln. Deshalb gibt es auf diese Frage keine pauschalgültige Antwort. Man kann jedoch festhalten, dass man prinzipiell in jenem Staat steuerlich ansässig ist, in welchem man lebt bzw. in welchem man Einkommenssteuer zu entrichten hat. Detailliertere, länderspezifische Informationen finden Sie hier bzw. bei Unklarheiten bitten wir Sie, einen Steuerberater zu kontaktieren. Falls Sie außerhalb Österreichs steuerlich ansässig sind, sind wir als start:bausparkasse AG durch das GMSG gegebenenfalls verpflichtet, Informationen über Ihr Finanzkonto an das Österreichische Finanzamt zu melden.
Kann ich in mehreren Staaten steuerlich ansässig sein?
Ja, es gibt spezielle Umstände (wie zum Beispiel ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit im Ausland) durch welche man in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig sein kann. Es sind jedenfalls alle steuerlichen Ansässigkeiten sowohl beschränkte und unbeschränkte bekanntzugeben.
Wenn ich in Deutschland steuerlich ansässig bin, kann ich dann auch ohne meine Steuernummer ein Konto eröffnen?
Nein, bei Kunden, die eine steuerliche Ansässigkeit außerhalb Österreichs aufweisen, kann kein Konto ohne der Vorlage einer Steuernummer bei der start:bausparkasse AG eröffnet werden.
Was sind die Folgewirkungen, wenn ich meine steuerliche Ansässigkeit nicht erkläre?
Ich will Neukunde bei der Bausparkasse werden oder aktuell ein neues Bausparprodukt eröffnen: Ab dem 1.1.2020 ist die Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) einschließlich entsprechender Steueridentifikationsnummer(n) nach dem GMSG bei der Produkteröffnung gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Bekanntgabe dieser Informationen seitens des Kunden dürfen keine neuen Bausparprodukte durch die Bausparkassen eröffnet werden.
Wer gilt als „Kontoinhaber“ im Sinne des GMSG?
Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die von der kontoführenden Bausparkasse als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die keine Bausparkasse ist und als Treuhänder, Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des GMSG. Stattdessen gilt die andere Person – z.B. der Treugeber, Vollmachtgeber – als Kontoinhaber.
Was wird unter dem Begriff "teilnehmender Staat" verstanden?
Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ umfasst all jene Länder, an welche die Republik Österreich Meldungen über Daten von in diesen Ländern steuerlich ansässigen Personen vorzunehmen hat. Dazu zählen insbesondere:
- alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- all jene Länder, mit denen die Europäische Union bzw. die Republik Österreich Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen hat.
Mitwirkungspflichten sowie Strafen
Kontoinhaber und sonstige Kunden haben meldenden Fi nanzinstituten alle für die Erfüllung der Melde- und Sorgfalts pflichten erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung der Bausparkassen richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Wer vorsätzlich die erforderlichen Unterlagen und Informationen der meldenden Bausparkasse nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Fi nanzordnungswidrigkeit schuldig und kann mit einer Geld strafe bis zu 5 000 Euro bestraft werden.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der österreichischen Wirtschaftskammer und direkt auf der Homepage der OECD zum Thema Common Reporting Standard.
Rechtliche Dokumente und Informationen
GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - Informationsblatt für natürliche Personen
Hinweise zu Datenschutz
www.start-bausparkasse.at/start-bausparkasse/datenschutz