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Änderung oder Einstellung eines Referenzwertes

Seit dem 1.1.2018 ist die EU-Benchmark-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1011, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1011) in Kraft. Ziel der Benchmark-Verordnung ist es, dass die in der EU bereitgestellten und verwendeten Referenzwerte robust, zuverlässig und repräsentativ sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen.

Unter anderem verpflichtet die Benchmark-Verordnung Banken, robuste schriftliche Pläne aufzustellen, die beschreiben, wie die Bank (bzw. Bausparkasse) vorgeht, wenn sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Die Banken verfügen derzeit schon über solche robuste Notfallpläne.

Die Benchmark-Verordnung wurde zuletzt mit der Verordnung (EU) 2021/168 mit Wirksamkeit ab 13.2.2021 geändert (siehe die konsolidierte Version hier): Die Europäische Kommission erhielt das Recht, kritische Referenzwerte in besonderen Fällen, insbesondere im Falle der Einstellung ihrer Veröffentlichung, mittels Unionsrecht zu ersetzen.

Als Ihre darlehensgebende Bausparkasse ist es uns ein Anliegen, dass bei Entfall des Referenzwertes ein Ersatzreferenzwert zur Anwendung kommt, der diesem Referenzwert wirtschaftlich am nächsten kommt. Welcher Ersatzreferenzwert dies in Zukunft ist, kann derzeit vertraglich nicht sinnvoll geregelt werden, weil die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen eines Ersatzereignisses vorweg nicht hinreichend präzise vorhergesagt werden können.

Zu einem Ersatzereignis kommt es,

wenn der Administrator des Referenzwerts oder die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine in deren Namen handelnde Person öffentlich bekanntgegeben hat, dass die Bereitstellung des Referenzwerts dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit beendet wird, wenn der Referenzwert dauerhaft ohne vorherige Ankündigung durch den Administrator nicht mehr veröffentlicht wird; wenn die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Aufsichtsbehörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung des Administrators ausgestattete Einrichtung öffentlich bekanntgegeben hat, dass der Referenzwert aus ihrer Sicht nicht mehr repräsentativ (für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität) ist und die Repräsentativität des Referenzwerts auch nicht wiederhergestellt wird, wenn die Verwendung des Referenzwerts für die darlehensgebende Bausparkasse oder den Kunden aus irgendeinem Grund rechtswidrig geworden ist oder der darlehensgebenden Bank bzw. dem Kunden die Verwendung des Referenzwerts anderweitig untersagt wird, wenn dem Administrator des Referenzwerts die Zulassung entzogen oder diese ausgesetzt wird oder wenn der Administrator des Referenzwerts insolvent ist oder ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird.

Wenn ein Ersatzereignis eintritt, ist folgende Vorgehensweise angedacht:

Wird auf europäischer Ebene auf Grundlage der Benchmark-Verordnung oder sonst auf nationaler Ebene ein Ersatzreferenzwert vorgegeben (wie dies bei häufig verwendeten Referenzwerten zu erwarten und bereits in der Vergangenheit geschehen ist), erfolgt die Anwendung des Ersatzreferenzwertes ab dem im entsprechenden Rechtsakt festgelegten Zeitpunkt.
Sollte keine Festsetzung des Ersatzreferenzwertes durch einen österreichischen oder EU-Gesetzgeber erfolgen, so wird ersatzweise jener Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den der Administrator, der den Referenzwert veröffentlicht, als Ersatzreferenzwert bestimmt.

Wenn der Administrator keinen Ersatzreferenzwert bestimmt, dann wird der Ersatzreferenzwert heranzuziehen sein, den die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, sofern eine dieser Aufsichtsbehörden dazu berechtigt wird, bestimmt.
Wenn die in Punkt 3 genannten Aufsichtsbehörden keinen Ersatzreferenzwert bestimmen, wird nach unserer, der Überprüfung durch die Gerichte unterliegenden Rechtsansicht ersatzweise jener Referenzwert heranzuziehen sein, der unter Berücksichtigung aller Umstände für die Anpassung der Zinssätze im Sinne der im Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen am besten geeignet ist.
Um die Kontinuität von Verträgen aufrechtzuerhalten und mögliche Verzerrungen im Vertragsverhältnis zu vermeiden, wird bei den vorstehenden Maßnahmen erforderlichenfalls ein "Adjustment Spread" (dh ein Auf- oder Abschlag) auf den Ersatzreferenzwert anzuwenden sein. Der Adjustment Spread ist keine kommerzielle Marge, sondern dient lediglich dazu bei einem notwendigen Umstieg auf den Ersatzreferenzwert, die Kontinuität der vereinbarten Zinskonditionen Ihres Darlehens zu bewahren, das heißt den Ersatzreferenzwert an den ursprünglich vereinbarten Referenzwert möglichst anzugleichen. 

Die Anwendung des relevanten Ersatzreferenzwertes erfolgt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, ab dem Zeitpunkt, ab dem der betroffene (alte) Referenzwert tatsächlich nicht mehr veröffentlicht wird, eine wesentliche Änderung erfährt oder als nicht mehr repräsentativ gilt.

Alle betroffenen Kunden werden über den Umstand der Einstellung der Veröffentlichung, der erheblichen Änderung bzw. des Nicht-Repräsentativ-Werdens des betroffenen Referenzwertes und über den sich daraus ergebenden Nachfolgezinssatz informiert.

Bei kurzfristigem Ausfall des Ersatzreferenzwertes erfolgt der Kontoabschluss mit dem letzten verfügbaren Wert, sollte vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen worden sein.

EURIBOR

In vielen Verträgen ist ein EURIBOR-Zinssatz als Referenzwert vereinbart. Derzeit wird auf europäischer Ebene erhoben, welcher Referenzwert ein geeigneter Ersatzreferenzwert für den EURIBOR sein könnte. Hierfür wurde auch eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die Working Group on Euro Risk-Free Rates. Als geeigneter Ersatzreferenzwert des EURIBOR wird derzeit die euro short-term rate (€STR) vorgeschlagen, wobei hierzu bestimmte relevante Berechnungsmethoden und sonstige relevante Informationen derzeit von der Arbeitsgruppe noch ausgearbeitet werden.

Die FMA sieht die Empfehlungen der Working Group on Euro Risk-Free Rates (für allgemeine Information siehe Working group on euro risk-free rates (europa.eu) als robuste Notfallpläne an. Diese wurden auch in unserem Notfallplan berücksichtigt.

Was versteht man unter dem GMSG?

Im Laufe des Jahres 2014 hat die OECD einen Standard für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS) vorgelegt. Der CRS wurde im August 2015 durch das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz” (GMSG) in nationales Recht umgesetzt. 

Wie funktioniert der automatische Austausch von Informationen zu Finanzkonten?

In Österreich ansässige ausparkassen, darunter auch die start:bausparkasse AG, müssen relevante Informationen zu Finanzkonten an die österreichische Steuerbehörde melden, welche diese jährlich automatisch mit allen anderen teilnehmenden Staaten austauschen.

Wer ist vom GMSG betroffen?

Betroffen sind sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger / Unternehmen.

Welche Daten werden an die Finanzbehörden gemeldet?

Das GMSG verpflichtet die österreichischen Bausparkassen, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) seiner Kunden festzustellen und dabei die Daten ihrer Kunden (natürliche Personen und Rechtsträger / Unternehmen) zu prüfen bzw. steuerliche Selbstauskünfte von ihren Kunden einzuholen. Ohne Bekanntgabe der steuerlichen Ansässigkeit(en) durch den Kunden mittels Selbstauskunft erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der von der Bausparkasse festgestellten Indizien. Bei Feststellung einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, der am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung teilnimmt, sind von der Bausparkasse bestimmte Daten an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, die diese an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden weiterleiten.
Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst:

  1. von jeder meldepflichtigen Person, die gemäß GMSG als Kontoinhaber gilt, die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen) sowie die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat
  2. bei einem Rechtsträger / Unternehmen sind, sofern es sich bei diesem um einen Rechtsträger mit passivem Geschäftsbetrieb oder um ein in einem nicht teilnehmenden Staat ansässiges Investmentunternehmen handelt, zusätzlich die folgenden Daten der beherrschenden Person(en) zu melden, wenn es sich bei der beherrschenden Person um eine meldepflichtige (d.h. in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässige) Person handelt: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Information, ob die beherrschenden Person(en) eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat/haben 
  3. die nachstehenden Konto-/Depot-Informationen: ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber, Kontonummer des Einlagekontos (wie z.B. Giro-, Spar- und Terminkonto, Sparbuch oder Sparkarte) sowie Depotnummer des Wertpapierdepots, Kontoart sowie Information, ob es sich um ein bestehendes oder Neukonto handelt, Kontosaldo bzw. Depotwert zum Jahresende oder, wenn das Konto/Depot im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, die Schließung des Kontos/Depots, Gesamtbruttobetrag der Zinsen zu einem Einlagekonto, die während des Kalenderjahres dem Konto gutgeschrieben wurden, Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und sonstigen Einkünfte, die mittels der auf dem Depot vorhandenen Wertpapiere/Vermögenswerte erzielt und gutgeschrieben wurden, Gesamtbruttoerlös aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Wertpapieren/Finanzvermögen, bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist.

Wann werden die Daten an die Finanzbehörde gemeldet, wann werden sie gelöscht?  

Die jährliche Meldung durch die start:bausparkasse AG erfolgt bis zum 31.07. eines Jahres hinsichtlich der Kontodaten des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Weiterleitung durch das BMF erfolgt bis spätestens 30.9. an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten.

Jede meldepflichtige Bausparkasse hat die übermittelten Informationen 5 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.  

Was versteht man unter einem Neukonto?

Für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterscheidet das GMSG grundsätzlich zwischen Neukonten und bestehenden Konten sowie Konten von Rechtsträgern und Konten von natürlichen Personen. Neukonten sind Konten, die am oder nach dem 1.1.2020 eröffnet werden und für diese müssen die österreichischen Bausparkassen eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine steuerliche Ansässigkeit einholen.

Was versteht man unter der steuerlichen Ansässigkeit?

Aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG – ist die start:bausparkasse AG verpflichtet, bei allen Konten die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers festzustellen. Was versteht man nun unter dem Begriff „steuerliche Ansässigkeit“? Grundsätzlich hat jeder Staat eigene, nationale Gesetze, welche die steuerliche Ansässigkeit regeln. Deshalb gibt es auf diese Frage keine pauschalgültige Antwort. Man kann jedoch festhalten, dass man prinzipiell in jenem Staat steuerlich ansässig ist, in welchem man lebt bzw. in welchem man Einkommenssteuer zu entrichten hat. Detailliertere, länderspezifische Informationen finden Sie hier bzw. bei Unklarheiten bitten wir Sie, einen Steuerberater zu kontaktieren. Falls Sie außerhalb Österreichs steuerlich ansässig sind, sind wir als start:bausparkasse AG durch das GMSG gegebenenfalls verpflichtet, Informationen über Ihr Finanzkonto an das Österreichische Finanzamt zu melden.

Kann ich in mehreren Staaten steuerlich ansässig sein?

Ja, es gibt spezielle Umstände (wie zum Beispiel ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit im Ausland) durch welche man in mehreren Staaten gleichzeitig steuerlich ansässig sein kann. Es sind jedenfalls alle steuerlichen Ansässigkeiten sowohl beschränkte und unbeschränkte bekanntzugeben.

Wenn ich in Deutschland steuerlich ansässig bin, kann ich dann auch ohne meine Steuernummer ein Konto eröffnen?

Nein, bei Kunden, die eine steuerliche Ansässigkeit außerhalb Österreichs aufweisen, kann kein Konto ohne der Vorlage einer Steuernummer bei der start:bausparkasse AG eröffnet werden.

Was sind die Folgewirkungen, wenn ich meine steuerliche Ansässigkeit nicht erkläre?

Ich will Neukunde bei der Bausparkasse werden oder aktuell ein neues Bausparprodukt eröffnen: Ab dem 1.1.2020 ist die Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) einschließlich entsprechender Steueridentifikationsnummer(n) nach dem GMSG bei der Produkteröffnung gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Bekanntgabe dieser Informationen seitens des Kunden dürfen keine neuen Bausparprodukte durch die Bausparkassen eröffnet werden. 

Wer gilt als „Kontoinhaber“ im Sinne des GMSG?

Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die von der kontoführenden Bausparkasse als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die keine Bausparkasse ist und als Treuhänder, Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des GMSG. Stattdessen gilt die andere Person – z.B. der Treugeber, Vollmachtgeber – als Kontoinhaber.

Was wird unter dem Begriff "teilnehmender Staat" verstanden?

Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ umfasst all jene Länder, an welche die Republik Österreich Meldungen über Daten von in diesen Ländern steuerlich ansässigen Personen vorzunehmen hat. Dazu zählen insbesondere:

  • alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,  
  • all jene Länder, mit denen die Europäische Union bzw. die Republik Österreich Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen hat.

Mitwirkungspflichten sowie Strafen

Kontoinhaber und sonstige Kunden haben meldenden Fi nanzinstituten alle für die Erfüllung der Melde- und Sorgfalts pflichten erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung der Bausparkassen richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

Wer vorsätzlich die erforderlichen Unterlagen und Informationen der meldenden Bausparkasse nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Fi nanzordnungswidrigkeit schuldig und kann mit einer Geld strafe bis zu 5 000 Euro bestraft werden.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der österreichischen Wirtschaftskammer und direkt auf der Homepage der OECD zum Thema Common Reporting Standard

Rechtliche Dokumente und Informationen

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - Informationsblatt für natürliche Personen

Hinweise zu Datenschutz

www.start-bausparkasse.at/start-bausparkasse/datenschutz